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Arzthaftungsrecht

Behandlungsfehler, Schadensersatz, Schmerzensgeld

Nach einer Umfrage der Europäischen Kommission soll jeder vierte Europäer selbst oder im Kreise der Familie mit medizinischen Fehlern in Berührung gekommen sein. In Deutschland berichteten immerhin noch 12 % der Befragten die Betroffenheit mit medizinischen Fehlern in Krankenhäusern und 7 % bei Arzneimittelverschreibungen.
„Eurobarometer Spezial – Medizinische Fehler“

Behandlungsfehler oder Aufklärungsfehler

Ärztliche Behandlungsfehler können für Patienten schwerwiegende Folgen haben.
Die Gesundheit ist beschädigt, manchmal dauerhaft zerstört. Die Frage, ob der behandelnde Arzt oder die aufnehmende Klinik zur Leistung eines Schmerzensgeldes oder eines sonstigen Schadensersatzes verpflichtet ist, lässt sich häufig nur schwer aufklären. Der Patient, der bereits an den Behandlungsfolgen erheblich zu leiden hat, wird kaum in der Lage sein, ohne anwaltlichen Beistand festzustellen, ob und in welchem Umfang ihm Schadenersatzansprüche zustehen.

Die Fehlleistung des Arztes kann in einem Verstoß gegen die anerkannten Regeln der ärztlichen Kunst, also in einem Behandlungsfehler, bestehen. Eine Haftung kann sich aber auch daraus ergeben, dass der Patient über mögliche nachteilige Behandlungsfolgen im Voraus nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden war und er daher nicht wirksam in die Behandlung eingewilligt hatte. Die sich in diesem medizinisch-juristischen Grenzbereich stellenden Fragen erfordern regelmäßig die Hilfe eines auf das Arzthaftungsrecht spezialisierten Rechtsanwalts.

Schadenersatzansprüche

Selbst wenn ein ärztlicher Behandlungsfehler wahrscheinlich ist, kann der Patient regelmäßig nicht damit rechnen, dass ihm freiwillig alle ihm zustehenden Ersatzleistungen in angemessener Höhe gezahlt werden. Der behandelnde Arzt neigt in den seltensten Fällen dazu, seine Haftung anzuerkennen. Normalerweise ist er gegenüber seiner Haftpflichtversicherung sogar verpflichtet, alle an ihn herangetragenen Ansprüche zu bestreiten und den Patienten zur Geltendmachung seiner Ansprüche an den Haftpflichtversicherer zu verweisen. Die Versicherer wiederum sehen den Vorgang unter rein wirtschaftlichen Aspekten und versuchen Zahlungen möglichst zu vermeiden oder wenigstens gering zu halten.

Nur wer über ausreichendes Fachwissen und Verhandlungsgeschick verfügt, ist in der Lage, den erfahrenen Sachbearbeitern der Versicherungen zu widerstehen und erforderlichenfalls die erforderlichen Schritte einzuleiten. Wird die Erhebung einer Klage erforderlich, ist bei Schadensersatzforderungen über € 5.000,00 das Landgericht zuständig, vor dem eine Vertretung durch Rechtsanwälte vorgeschrieben ist.

Häufig ist den Patienten noch nicht einmal bewusst, welche Schäden sie ersetzt verlangen können. Bereits die Ermittlung der Höhe des angemessenen Schmerzensgeldes bereitet Probleme, da feste Tarife nicht existieren und jeder Fall gesondert zu beurteilen ist.
Führt der Behandlungsfehler zu länger dauernder Arbeitsunfähigkeit, ist Verdienstausfall oder entgangener Gewinn zu ersetzen. Auch wer keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, aber einen Haushalt zu führen hat, hat Anspruch auf Ersatz seines Schadens, wenn die im Haushalt geleisteten Arbeiten von Familienangehörigen oder von Dritten übernommen werden müssen (Haushaltsführungsschaden). Zu ersetzen sind darüber hinaus die Kosten, die für weitere ärztliche Behandlungen oder die Pflege des geschädigten Patienten aufgewendet werden müssen, soweit sie auf der fehlerhaften Behandlung des ersatzpflichtigen Arztes beruhen. Sofern ein Patient durch einen Behandlungsfehler zu Tode gekommen ist, stehen den hinterbliebenen Familienangehörigen möglicherweise Ansprüche auf Schadensersatz in Form von Unterhaltszahlungen für viele Jahre zu.

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